Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft gegenüber Unternehmern, Gemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie sonstigen öffentlichen Auftraggebern.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.3 Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1a Begriffsbestimmungen

1a.1 Produkte im Sinne dieser AGB sind sämtliche von Carbon4 gelieferten Waren, insbesondere Heizsysteme, Heizanstriche, Heizgewebe, Heizfolien, Systemkomponenten, elektrische Bauteile, Steuerungen sowie Zubehör.

1a.2 Systeme sind Kombinationen mehrerer Produkte, die gemeinsam eine funktionale Einheit bilden, ohne dass hierdurch eine Planungs-, Bau- oder Objektverantwortung übernommen wird.

1a.3 Bauprodukte sind Produkte, die dauerhaft mit einem Bauwerk verbunden werden oder für den Einbau in Bauwerke bestimmt sind.

1a.4 Elektrische Komponenten sind alle stromführenden Bauteile, Anschlüsse, Regel- und Steuerelemente.

1a.5 Lieferumfang ist ausschließlich der in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnete Umfang.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungslegung oder tatsächliche Lieferung zustande.

2.3 Öffentliche Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Vertragsschluss allein durch Teilnahme an Vergabeverfahren.

2.4 Technische Angaben, Zeichnungen oder Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag vor Lieferung fällig.

3.3 Carbon4 ist berechtigt, bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

3a Rücktritt, Projektabbruch und Storno

3a.1 Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder wird ein Projekt aus Gründen, die nicht von Carbon4 zu vertreten sind, abgebrochen oder unterbrochen, bleibt der Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte aufrecht.

3a.2 Bereits produzierte, konfektionierte oder bestellte Waren sind jedenfalls vollständig zu bezahlen.

3a.3 Carbon4 ist berechtigt, darüber hinaus pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu verlangen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.

3a.4 Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

4. Lieferung und Lieferfristen

4.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

4.2 Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

4.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Carbon4 zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

4.4 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere auch Material- und Rohstoffknappheit, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Energieengpässe, Pandemien, Arbeitskämpfe sowie Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Rahmenbedingungen.

5. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich CPT gemäß Incoterms® 2020.

5.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.

5.3 Abweichende Lieferbedingungen, insbesondere DAP, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6. Gemeinden und öffentliche Auftraggeber

6.1 Lieferungen an Gemeinden erfolgen vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Genehmigungen.

6.2 Verzögerungen aufgrund interner Entscheidungsprozesse begründen keine Schadenersatzansprüche.

6.3 Abrufaufträge verpflichten Carbon4 erst nach schriftlicher Bestätigung.

6a Förderungen und Zuschüsse

6a.1 Carbon4 übernimmt keinerlei Gewähr oder Haftung für die Förderfähigkeit von Produkten oder Systemen.

6a.2 Förderzusagen, Bewilligungen, Fristen, Nachweise oder Abrechnungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

6a.3 Änderungen von Förderbedingungen, Förderstopps oder Ablehnungen begründen keine Ansprüche gegen Carbon4.

6a.4 Aussagen zu Fördermöglichkeiten erfolgen unverbindlich und ohne Rechtsanspruch.

7. Montage, Anwendung und Objektverantwortung

7.1 Carbon4 schuldet ausschließlich die Lieferung der Ware.

7.2 Eine Montage-, Planungs- oder Objektverantwortung wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernommen.

7.3 Der Auftraggeber ist für die Eignung des Untergrundes sowie für bau- und elektrotechnische Voraussetzungen verantwortlich.

7a Elektrische Anschlüsse und Drittleistungen

7a.1 Elektrische Anschlüsse, Absicherungen, Regelungen sowie die Einbindung in bestehende elektrische Anlagen sind ausschließlich durch befugte Fachunternehmen auszuführen.

7a.2 Carbon4 übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter, insbesondere Elektriker, Planer, Bauunternehmen, Maler/Trockenbauer, Bodenleger oder sonstige Gewerke.

7a.3 Eine Koordinations-, Überwachungs- oder Prüfpflicht besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

8. Beratung und technische Hinweise

8.1 Technische Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.

8.2 Sie entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.

8.3 Eine Haftung für den konkreten Einsatzzweck wird nicht übernommen.

9. Prüf- und Rügepflichten

9.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu prüfen (§ 377 UGB).

9.2 Offene Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.3 Unterlassene oder verspätete Rügen gelten als Genehmigung.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

10.2 Bei Bauprodukten beträgt die Frist zwei Jahre.

10.3 Carbon4 ist nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

11. Haftung

11.1 Carbon4 haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11.3 Die Haftung ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

11a Vertragsstrafen

11a.1 Vertragsstrafen, Pönalen oder ähnliche Sanktionen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

12. Produkthaftung

12.1 Zwingende Haftung nach den jeweils anwendbaren Produkthaftungsgesetzen bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Carbon4.

13.2 Verarbeitung oder Weiterveräußerung erfolgt stets für Carbon4.

13.3 Forderungen aus Weiterveräußerung werden bereits jetzt abgetreten.

14. Export und Compliance

14.1 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller Export-, Zoll- und Sanktionsvorschriften verantwortlich.

15. Gerichtsstand und Recht

15.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, Gerichtsstand Villach.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.